Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. April 2024 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2021 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise versuchter Körperverletzung, Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Tätlichkeit, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, habe mit Urteil vom 6. Januar 2023 das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft im Strafpunkt bestätigt und den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen habe das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2024 abgewiesen. Mit Strafanzeige vom 11. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich B.____ geltend gemacht, dass dieser befangen sei und willkürlich ein rechtsungültiges und falsches Urteil gegen ihn gefällt habe. Gleichwohl habe er keine konkreten Straftatbestände genannt. Es sei allerdings nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wie sich B.____ in seiner Funktion als X.____ strafbar gemacht haben soll, zumal sich der Beschwerdeführer auf allgemeine appellatorische Kritik an den Urteilen der einzelnen Instanzen beschränke. In Bezug auf seinen früheren amtlichen Verteidiger, C.____, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieser befangen sei und ihn nicht in seinem Interesse verteidigt habe. Hingegen habe er auch hinsichtlich C.____ keine konkreten Straftatbestände bezeichnet. Wiederum sei nicht einzusehen, durch welche Handlungen der Beschuldigte in seiner Tätigkeit als Strafverteidiger des Beschwerdeführers delinquiert haben soll. Schliesslich soll sich D.____, welcher sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatkläger beteiligt habe, als krimineller Lügner und Psychopath strafbar gemacht haben. Abermals sei indessen nicht klar, durch welches Verhalten sich D.____ welchen Delikts schuldig gemacht haben soll. Somit seien hinsichtlich aller drei Beschuldigten offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt und das Verfahren folglich nicht anhand zu nehmen.
E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) vor, dass sich der Beschuldigte B.____ aufgrund des gegen den Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 (460 22 2) ergangenen Schuldspruchs wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung (teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand), mehrfacher Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung strafbar gemacht habe, zumal der Beschwerdeführer unschuldig sei. Aufgrund der Beweise und Indizien in den Akten sei belegt, dass er Opfer einer falschen Anschuldigung sei. Die Strafbarkeit des Beschuldigten B.____ begründe sich namentlich durch die Erstellung eines falschen Gutachtens, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Verletzung seines Konfrontationsrechts betreffend E.____, D.____ und einem unbekannten tamilischen Mann. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte C.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geweigert, die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers an E.____ zu stellen. Ausserdem kenne C.____ den Stiefvater von E.____, F.____, aus einem früheren Mandatsverhältnis, weshalb ein Interessenkonflikt bestanden habe. Sodann habe D.____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wiederholt falsch zu Lasten des Beschwerdeführers ausgesagt. In seiner Eingabe vom 20. Mai 2024 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass er ausreichend begründet habe, mit welcher Vorgehensweise ihn die Beschuldigten B.____ und C.____ betrügerisch verurteilt hätten. Es sei geradezu offensichtlich, dass diese beiden mit der Staatsanwaltschaft zusammen gearbeitet hätten, um ihn wegen nicht existierender Delikte schuldig zu sprechen.
E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, der Beschwerdeführer beharre in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seiner Auffassung, dass der Beschuldigte B.____ das Urteil falsch begründet und der Beschuldigte C.____ ihn zufolge Befangenheit nicht effektiv verteidigt habe. Im Übrigen übe er allgemeine appellatorische Kritik an den Urteilen der einzelnen Instanzen. Hingegen lege der Beschwerdeführer nicht dar, welche Straftatbestände die von ihm beschuldigten Personen erfüllt hätten.
E. 2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. April 2024 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 1 ff.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1231).
E. 2.5 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9 ff.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3).
E. 2.6 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2021 (300 21 184) der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung (teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand), der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung schuldig erklärt und – als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 527 Tagen), zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt worden ist. Mit nämlichem Urteil hat die Vorinstanz überdies eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers angeordnet, wobei der Strafvollzug nicht aufgeschoben worden ist. Hingegen haben die Vorderrichter von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Mit Urteil vom 6. Januar 2023 (460 22 2) hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die vom Strafgericht Basel-Landschaft gefällten Schuldsprüche sowie die ausgesprochene Sanktion bestätigt. Hingegen hat das Berufungsgericht eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers angeordnet. Schliesslich hat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit es auf diese überhaupt eingetreten ist, womit das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer bringt sowohl in seiner Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) als auch in seiner Eingabe vom 20. Mai 2024 diverse Ausführungen zur Beweisführung sowie Beweiswürdigung im gegen ihn geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vor. Soweit diese Darlegungen keinerlei Konnex zum vorliegenden Verfahren aufweisen, wird in den nachfolgenden Erwägungen mangels Relevanz nicht weiter darauf eingegangen.
E. 2.7 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Beschuldigten B.____ geltend, dieser habe sich durch das gegen ihn gefällte Urteil strafbar gemacht, zumal dem Entscheid eine falsche Beweiswürdigung zugrunde liege. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 6. Januar 2023 (460 22 2) durch die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gefällt worden ist. Mithin beruhen die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldsprüche auf dem Beschluss der fünf involvierten Mitglieder des Spruchkörpers. Überdies hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) hinsichtlich der Beweiswürdigung durch die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, explizit festgestellt, dass die Sachverhaltsfeststellung des Berufungsgerichts willkürfrei erfolgt sei. Angesichts der als rechtmässig qualifizierten Sachverhaltsfeststellung ist augenscheinlich, dass sich der Beschuldigte B.____ mit der Beweiswürdigung in keiner Weise strafbar gemacht haben kann. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Strafbarkeit des Beschuldigten B.____ durch die Erstellung eines falschen Gutachtens begründen möchte, kann ihm evidentermassen nicht gefolgt werden, zumal der nämliche Beschuldigte im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens kein Gutachten selbst erstellt hat. Sodann ist sowohl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch in Bezug auf die Verletzung des Konfrontationsanspruchs auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) zu verweisen, zumal das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass weder der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch dessen Konfrontationsanspruch verletzt seien. Dessen ungeachtet wäre ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte B.____ durch eine – in casu gerade nicht gegebene – Verletzung der beiden vorgenannten Ansprüche des Beschwerdeführers strafbar gemacht hätte. Ferner ist im Konsens mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst weder mit Strafanzeige vom 11. Februar 2024 noch mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) resp. mit Eingabe vom 20. Mai 2024 darlegt, welcher konkrete Straftatbestand überhaupt erfüllt sein soll. Folglich ist offenkundig, dass sich der Beschuldigte B.____ eindeutig nicht strafbar gemacht hat, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
E. 2.8 In Bezug auf den Beschuldigten C.____ bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geweigert habe, E.____ die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers zu stellen. In diesem Punkt ist ebenfalls vorab auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) zu verweisen, wonach das Nichtstellen der vom Beschwerdeführer geforderten Ergänzungsfrage kein sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten des Verteidigers darstelle. Ohnehin ist zu konstatieren, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. So steht es dem amtlichen Verteidiger namentlich frei, eine von der beschuldigten Person gewünschte, aber problematische Verteidigungsstrategie nicht zu übernehmen; Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und welche juristischen Argumentationen als sachgerecht und geboten erachtet werden, solange sein Vorgehen in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinne sachlich begründet ist (vgl. BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018, E. 2.2). Dementsprechend vermag die Weigerung des Beschuldigten C.____, die gewünschten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft zu stellen, grundsätzlich keine Strafbarkeit zu begründen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte C.____ den Stiefvater von E.____ aus einem früheren Mandatsverhältnis kenne, ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Bekanntschaft zwischen zwei Personen per se offenkundig keine Strafbarkeit zu begründen vermag. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte C.____ die fragliche Bekanntschaft ohnehin nicht geheim gehalten hat, weshalb auch insofern von einer Täuschung keine Rede sein kann. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, welchen Straftatbestand das monierte Verhalten bzw. ein allfälliger Interessenkonflikt erfüllen könnten. Auch vermag der Beschwerdeführer selbst weder mit Strafanzeige vom 11. Februar 2024 noch mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) resp. mit Eingabe vom 20. Mai 2024 darzulegen, welcher spezifische Straftatbestand überhaupt gegeben sein soll. Es ist daher augenscheinlich, dass sich der Beschuldigte C.____ eindeutig nicht strafbar gemacht hat, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenso als unbegründet erweist.
E. 2.9 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten D.____ vor, dieser habe wiederholt falsch zu seinen Lasten ausgesagt. Mithin zeigt der Beschwerdeführer eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an. Diesbezüglich ist allerdings unter Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2021 (30 21 184), das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 (460 22 2) sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) zu konstatieren, dass die Depositionen des Beschuldigten D.____ sowohl vom Strafgericht Basel-Landschaft als auch vom Berufungsgericht im Rahmen der vorgenannten Urteile eingehend gewürdigt und als durchwegs glaubhaft qualifiziert worden sind, was folgerichtig zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers im fraglichen Anklagepunkt (Ziffer 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. August 2021) geführt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 11. Februar 2024 sowie mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten D.____ einer erneuten Würdigung unterzieht und daraus eine falsche Anschuldigung konstruieren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Ein früheres Urteil oder eine Einstellungsverfügung bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, soweit sich das frühere Urteil bzw. die Einstellungsverfügung über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen (BGE 136 IV 170, E. 2.1). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 (460 22 2) von der Schuld des Beschwerdeführers verbindlich auszugehen ist und folgerichtig kein Raum für eine Verurteilung des Beschuldigten D.____ wegen falscher Anschuldigung verbleibt. Demnach hat sich der Beschuldigte D.____ eindeutig nicht strafbar gemacht, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
E. 2.10 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass die Beschuldigten B.____, C.____ sowie D.____ durch die vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen klarerweise keinen Straftatbestand erfüllt haben, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 3 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Dominik Haffter Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 3. Juni 2024 (470 24 91) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt, Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter 1 C.____, Beschuldigter 2 D.____, Beschuldigter 3 Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. April 2024 A. Mit Verfügung vom 11. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen B.____, C.____ sowie D.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. April 2024 aufzuheben und das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten fortzuführen. C. Der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verzichtete mit Verfügung vom 17. April 2024 vorerst auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten D.____. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 25. April 2024, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass B.____ sowie C.____ innert mit Verfügung vom 17. April 2024 gesetzter Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet haben. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2024 weitere Ausführungen zu den Akten ein. Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. April 2024 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2021 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise versuchter Körperverletzung, Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Tätlichkeit, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, habe mit Urteil vom 6. Januar 2023 das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft im Strafpunkt bestätigt und den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen habe das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2024 abgewiesen. Mit Strafanzeige vom 11. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich B.____ geltend gemacht, dass dieser befangen sei und willkürlich ein rechtsungültiges und falsches Urteil gegen ihn gefällt habe. Gleichwohl habe er keine konkreten Straftatbestände genannt. Es sei allerdings nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wie sich B.____ in seiner Funktion als X.____ strafbar gemacht haben soll, zumal sich der Beschwerdeführer auf allgemeine appellatorische Kritik an den Urteilen der einzelnen Instanzen beschränke. In Bezug auf seinen früheren amtlichen Verteidiger, C.____, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieser befangen sei und ihn nicht in seinem Interesse verteidigt habe. Hingegen habe er auch hinsichtlich C.____ keine konkreten Straftatbestände bezeichnet. Wiederum sei nicht einzusehen, durch welche Handlungen der Beschuldigte in seiner Tätigkeit als Strafverteidiger des Beschwerdeführers delinquiert haben soll. Schliesslich soll sich D.____, welcher sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatkläger beteiligt habe, als krimineller Lügner und Psychopath strafbar gemacht haben. Abermals sei indessen nicht klar, durch welches Verhalten sich D.____ welchen Delikts schuldig gemacht haben soll. Somit seien hinsichtlich aller drei Beschuldigten offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt und das Verfahren folglich nicht anhand zu nehmen. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) vor, dass sich der Beschuldigte B.____ aufgrund des gegen den Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 (460 22 2) ergangenen Schuldspruchs wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung (teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand), mehrfacher Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung strafbar gemacht habe, zumal der Beschwerdeführer unschuldig sei. Aufgrund der Beweise und Indizien in den Akten sei belegt, dass er Opfer einer falschen Anschuldigung sei. Die Strafbarkeit des Beschuldigten B.____ begründe sich namentlich durch die Erstellung eines falschen Gutachtens, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Verletzung seines Konfrontationsrechts betreffend E.____, D.____ und einem unbekannten tamilischen Mann. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte C.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geweigert, die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers an E.____ zu stellen. Ausserdem kenne C.____ den Stiefvater von E.____, F.____, aus einem früheren Mandatsverhältnis, weshalb ein Interessenkonflikt bestanden habe. Sodann habe D.____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wiederholt falsch zu Lasten des Beschwerdeführers ausgesagt. In seiner Eingabe vom 20. Mai 2024 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass er ausreichend begründet habe, mit welcher Vorgehensweise ihn die Beschuldigten B.____ und C.____ betrügerisch verurteilt hätten. Es sei geradezu offensichtlich, dass diese beiden mit der Staatsanwaltschaft zusammen gearbeitet hätten, um ihn wegen nicht existierender Delikte schuldig zu sprechen. 2.3 Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, der Beschwerdeführer beharre in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seiner Auffassung, dass der Beschuldigte B.____ das Urteil falsch begründet und der Beschuldigte C.____ ihn zufolge Befangenheit nicht effektiv verteidigt habe. Im Übrigen übe er allgemeine appellatorische Kritik an den Urteilen der einzelnen Instanzen. Hingegen lege der Beschwerdeführer nicht dar, welche Straftatbestände die von ihm beschuldigten Personen erfüllt hätten. 2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. April 2024 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 1 ff.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1231). 2.5 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9 ff.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3). 2.6 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2021 (300 21 184) der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung (teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand), der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung schuldig erklärt und – als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 527 Tagen), zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt worden ist. Mit nämlichem Urteil hat die Vorinstanz überdies eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers angeordnet, wobei der Strafvollzug nicht aufgeschoben worden ist. Hingegen haben die Vorderrichter von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Mit Urteil vom 6. Januar 2023 (460 22 2) hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die vom Strafgericht Basel-Landschaft gefällten Schuldsprüche sowie die ausgesprochene Sanktion bestätigt. Hingegen hat das Berufungsgericht eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers angeordnet. Schliesslich hat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit es auf diese überhaupt eingetreten ist, womit das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer bringt sowohl in seiner Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) als auch in seiner Eingabe vom 20. Mai 2024 diverse Ausführungen zur Beweisführung sowie Beweiswürdigung im gegen ihn geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vor. Soweit diese Darlegungen keinerlei Konnex zum vorliegenden Verfahren aufweisen, wird in den nachfolgenden Erwägungen mangels Relevanz nicht weiter darauf eingegangen. 2.7 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Beschuldigten B.____ geltend, dieser habe sich durch das gegen ihn gefällte Urteil strafbar gemacht, zumal dem Entscheid eine falsche Beweiswürdigung zugrunde liege. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 6. Januar 2023 (460 22 2) durch die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gefällt worden ist. Mithin beruhen die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldsprüche auf dem Beschluss der fünf involvierten Mitglieder des Spruchkörpers. Überdies hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) hinsichtlich der Beweiswürdigung durch die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, explizit festgestellt, dass die Sachverhaltsfeststellung des Berufungsgerichts willkürfrei erfolgt sei. Angesichts der als rechtmässig qualifizierten Sachverhaltsfeststellung ist augenscheinlich, dass sich der Beschuldigte B.____ mit der Beweiswürdigung in keiner Weise strafbar gemacht haben kann. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Strafbarkeit des Beschuldigten B.____ durch die Erstellung eines falschen Gutachtens begründen möchte, kann ihm evidentermassen nicht gefolgt werden, zumal der nämliche Beschuldigte im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens kein Gutachten selbst erstellt hat. Sodann ist sowohl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch in Bezug auf die Verletzung des Konfrontationsanspruchs auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) zu verweisen, zumal das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass weder der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch dessen Konfrontationsanspruch verletzt seien. Dessen ungeachtet wäre ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte B.____ durch eine – in casu gerade nicht gegebene – Verletzung der beiden vorgenannten Ansprüche des Beschwerdeführers strafbar gemacht hätte. Ferner ist im Konsens mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst weder mit Strafanzeige vom 11. Februar 2024 noch mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) resp. mit Eingabe vom 20. Mai 2024 darlegt, welcher konkrete Straftatbestand überhaupt erfüllt sein soll. Folglich ist offenkundig, dass sich der Beschuldigte B.____ eindeutig nicht strafbar gemacht hat, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 2.8 In Bezug auf den Beschuldigten C.____ bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geweigert habe, E.____ die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers zu stellen. In diesem Punkt ist ebenfalls vorab auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) zu verweisen, wonach das Nichtstellen der vom Beschwerdeführer geforderten Ergänzungsfrage kein sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten des Verteidigers darstelle. Ohnehin ist zu konstatieren, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. So steht es dem amtlichen Verteidiger namentlich frei, eine von der beschuldigten Person gewünschte, aber problematische Verteidigungsstrategie nicht zu übernehmen; Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und welche juristischen Argumentationen als sachgerecht und geboten erachtet werden, solange sein Vorgehen in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinne sachlich begründet ist (vgl. BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018, E. 2.2). Dementsprechend vermag die Weigerung des Beschuldigten C.____, die gewünschten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft zu stellen, grundsätzlich keine Strafbarkeit zu begründen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte C.____ den Stiefvater von E.____ aus einem früheren Mandatsverhältnis kenne, ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Bekanntschaft zwischen zwei Personen per se offenkundig keine Strafbarkeit zu begründen vermag. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte C.____ die fragliche Bekanntschaft ohnehin nicht geheim gehalten hat, weshalb auch insofern von einer Täuschung keine Rede sein kann. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, welchen Straftatbestand das monierte Verhalten bzw. ein allfälliger Interessenkonflikt erfüllen könnten. Auch vermag der Beschwerdeführer selbst weder mit Strafanzeige vom 11. Februar 2024 noch mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) resp. mit Eingabe vom 20. Mai 2024 darzulegen, welcher spezifische Straftatbestand überhaupt gegeben sein soll. Es ist daher augenscheinlich, dass sich der Beschuldigte C.____ eindeutig nicht strafbar gemacht hat, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenso als unbegründet erweist. 2.9 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten D.____ vor, dieser habe wiederholt falsch zu seinen Lasten ausgesagt. Mithin zeigt der Beschwerdeführer eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an. Diesbezüglich ist allerdings unter Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2021 (30 21 184), das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 (460 22 2) sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2024 (6B_933/2023) zu konstatieren, dass die Depositionen des Beschuldigten D.____ sowohl vom Strafgericht Basel-Landschaft als auch vom Berufungsgericht im Rahmen der vorgenannten Urteile eingehend gewürdigt und als durchwegs glaubhaft qualifiziert worden sind, was folgerichtig zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers im fraglichen Anklagepunkt (Ziffer 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. August 2021) geführt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 11. Februar 2024 sowie mit Beschwerde vom 13. April 2022 (recte wohl: 13. April 2024) im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten D.____ einer erneuten Würdigung unterzieht und daraus eine falsche Anschuldigung konstruieren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Ein früheres Urteil oder eine Einstellungsverfügung bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, soweit sich das frühere Urteil bzw. die Einstellungsverfügung über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen (BGE 136 IV 170, E. 2.1). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 (460 22 2) von der Schuld des Beschwerdeführers verbindlich auszugehen ist und folgerichtig kein Raum für eine Verurteilung des Beschuldigten D.____ wegen falscher Anschuldigung verbleibt. Demnach hat sich der Beschuldigte D.____ eindeutig nicht strafbar gemacht, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 2.10 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass die Beschuldigten B.____, C.____ sowie D.____ durch die vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen klarerweise keinen Straftatbestand erfüllt haben, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: ://:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Dominik Haffter Dieser Beschluss ist rechtskräftig.